Grenzgänger Schweiz Steuer

60 Tage Regelung, Ausnahme DBA, Grenzgänger, Grenzgänger, Schweiz, Besteuerung, Steuersituation Für Grenzgänger gilt, dass sie im Wohnortland steuerpflichtig sind und dort besteuert werden. Zwischen der BRD und der Schweiz gibt es ein Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung von Einkünften (DBA). Entfällt die Grenzgänger Eigenschaft nach diesem Abkommen, so wird der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitseinkommen am Beschäftigungsort steuerpflichtig.

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Sehr günstige Steuersituation

Die mehr als 60 Tage Regelung

Im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Deutschland, DBA steht ein sehr interessanter Passus: "Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnort zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Kalendertagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt."

Das heisst im Klartext, dass für diesen Personenkreis, der berufsbedingt mehr als 60 Tage ausserhalb des Wohnortes übernachten muss, die Grenzgänger Eigenschaft entfällt und damit der gesamte Schweizer Arbeitslohn in der Schweiz nach dem für den jeweiligen Kanton geltenden Quellen-Steuersatz besteuert wird und in der BRD aufgrund des DBA nicht noch einmal besteuert werden kann. Das ist vorteilhaft, weil der Schweizer Steusatz niedrig ist. Bei diesen 60 Tagen zählen berufliche Auffenthalte in allen Staaaten zum Beispiel Schweiz, USA, Frankreich und BRD mit, sofern die Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder zeitlich nicht zumutbar ist.

Es versteht sich, dass wenn die berufliche Tätigkeit in der Schweiz dem Ausnahmekriterium "60 Tage" entspricht, keinesfalls eine Ansässigkeitsbescheinigung beim Finanzamt abgegeben wird. Denn die steuerliche Eigenschaft Grenzgänger ist damit entfallen.

Der Schweizer Lohn ist damit aber nicht ganz aus der deutschen Steuer verschwunden, sondern wird für den prozentualen Steuersatz (Progressionsvorbehalt) der anderen positiven BRD Einkünfte mitgezählt. Und die ausserhalb der Schweiz verbrachten Reisetage werden dann doch wieder in Deutschland versteuert, wobei zur Ermittlung des Prozentsatzes von 240 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen wird.

Spezialfall - Steuererstatung für deutsche Grenzgänger in bar

Falls Sie der Ausnahme, der mehr als 60 Tage Regelung unterliegen, und Sie kein "Leitender Angestellter" sind, keine Prokura haben und keine Mitarbeiter führen, so gibt es einen weiteren, sehr interessanten Spezialfall - Steuererstatung für deutsche Grenzgänger.

Das bedeutet, Sie erhalten von der Kantonalen Steuerbehörde Steuern zurück, für alle die Reisetage, die Sie ausserhalb der Schweiz hatten. Falls die Zahlung nicht automatisch kommt, so beantragen Sie diese dort.

Wenn Sie aber "Leitender Angestellter" sind, für den die 60 Tage Regelung im DBA Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlan Schweiz zutrifft, so ist für den Finanzausgleich zur Verhinderung der Doppelbesteuerung das deutsche Finanzamt zuständig. Und dort drückt man sich um die Erstattung von Geld. Um dort eine Erstattung für die in der Schweiz schon abgelieferte Quellensteuer zu erhalten, müssten Sie möglicherweise vors Finanzgericht gehen. Mir ist nicht bekannt, ob so ein Fall schon mal verhandelt wurde und wie er ausgegangen ist.





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